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Vereinssatzung
der

Stand: 29.07.2023

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Außergewöhnliche Mitgliederversammlung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Häs und Scheme
§ 15 Vereinsordnung
§ 16 Datenschutz

§ 1
Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen: „Warenbachhexen e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen sein.

§ 2
Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere der Fastnacht. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Umzügen erreicht.
2.2 Der Verein Warenbachhexen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2a
Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
2a.1 Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2a.2 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
2a.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vormundes vorzulegen. Der formgebundene schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
3.2 Die Mitgliedschaft kann entweder passiv oder aktiv beantragt werden. Mit dem Erwerb der aktiven Mitgliedschaft sind bestimmte Vereinspflichten verbunden, die in der gem. § 15 dieser Satzung erstellten Vereinsordnung abschließend geregelt sind.
3.3 Die Anmeldungen für den Vereinsbeitritt können im Zeitraum vom 01.05. – 01.04.
abgegeben werden.
Die Aufnahme wird dann auf dem Stammtisch im April durch den Vorstand bekannt
gegeben. 

3.4 Die Mitgliedschaft als aktiver Hästräger beginnt mit einem Probejahr.
Das Probejahr beginnt mit der Taufe (30.04./01.05.) und endet mit der darauffolgenden
Taufe (30.04./01.05.). 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung
b) Austritt
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Beendigung des Probejahres ohne Übernahme als aktives Vollmitglied
e) Streichung in der Mitgliederliste.
4.2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
4.3 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Anhörung kann nach Mitteilung der Ausschlussgründe schriftlich eingefordert werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich gegenüber dem Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Wichtige Ausschlussgründe im Sinne dieser Satzung sind Verhaltensweisen, die in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen. Insbesondere ein Verhalten, das geeignet ist, den Vereinsfrieden zu stören, andere Mitglieder zu diskreditieren oder auch das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Ein weiterer Ausschlussgrund ist die Nichterfüllung der in der gem. § 15 dieser Satzung erstellten Vereinsordnung aufgeführten Vereinspflichten. Der Vorstand ist berechtigt, nach Abwägung aller feststellbaren Tatsachen, anstelle des Ausschlusses als milderes Mittel schriftliche Abmahnungen zu erteilen.
4.4 Über die Übernahme zum Vollmitglied nach Ende des Probejahrs entscheidet der Vorstand. Bei Nichterfüllung des Probejahres ohne Angebot der Verlängerung oder des Wechsels in die passive Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft erloschen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe der Ablehnung und die Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.
4.5 Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate
in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5
Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge aus dem Vereinsvermögen.
5.2 Über die Höhe der Beiträge und ihrer Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6
Organe des Vereins
6.1 a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird in den nachfolgenden Paragraphen geregelt.

§ 7
Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.2 Aufgaben des Vorstands:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9
Amtsdauer des Vorstands

9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Die Amtsperiode dauert von Wahltermin zu Wahltermin.

9.2 Alle zu wählenden Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
9.3 Während der Amtsperiode können Vorstandsmitglieder nur im Verlaufe einer
ordentlichen oder außergewöhnlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
9.4 Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
9.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
unter einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind.
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von allen
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11
Mitgliederversammlung
11.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
11.2 Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von 3
Wochen, erfolgen.
Der Einladung zu der Mitgliederversammlung muss eine vollständige Tagesordnung
beigefügt werden.
11.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstands und sonstiger Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
c) Entgegennahme der ordnungsgemäßen und geprüften Jahresabrechnung
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
11.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen der
Stimmenmehrheit von 3Ú4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
11.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
12.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
12.2 Diese Sitzung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
oder wenn die Einberufung von einem fünftel aller Mitglieder, schriftlich, unter
Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13
Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
13.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche
Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des
Vereins.
13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes, ist dessen Vermögen treuhänderisch mit der Aufgabe,
es zunächst für die Dauer von drei Jahren zu verwalten und im Falle einer
Neugründung des Vereins durch mindestens sieben ehemalige Mitglieder diesem
wieder zur Verfügung zu stellen, auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen.
Der Verein muss dann ebenfalls wieder gemeinnützigen Zwecken entsprechen und
das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
verwendet werden. Erfolgt in dieser Zeit keine Neugründung, so fällt das bestehende
Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung Nachsorgeklinik Tannheim zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Häs und Scheme
14.1 Das Hexenhäs und die dazugehörige Hexenscheme können nur über die
Vorstandschaft bezogen werden.
14.2 Bei Kündigung oder Ausschluss aus dem Verein behält sich der Verein das
Vorkaufsrecht auf das Häs und die Scheme vor.
14.3 Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder wählt den Austritt, möchte
jedoch das Häs und die Scheme behalten, ist es nicht berechtigt, mit ihnen in der
Öffentlichkeit aufzutreten.

§ 15
Vereinsordnung
15.1 Weitere Ausführungsbestimmungen werden in einer Vereinsordnung geregelt.

§ 16
Datenschutz
16.1 Beitritt eines Mitgliedes
a) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter
und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
b) Sonstige Informationen über Mitglieder oder Nichtmitglieder werden von dem
Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon-, E-Mail – und
Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
die betroffene Person ein schutzungswürdiges Interesse hat, das der
Verarbeitung entgegensteht.

16.2 Der Verein Warenbachhexen e. V. gehört keinem Verband an.

16.3 Pressearbeit
a) Der Verein informiert die Tagespresse (z. B. Schwarzwälder Bote, Südkurier)
über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen
werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
b) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen
Veröffentlichung widersprechen. Im Fall des Widerspruchs unterbleiben in
Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der
Homepage des Vereins entfernt.
16.4 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
a) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere
die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen, sowie
Feierlichkeiten auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen
Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in
Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
b) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere
die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen, sowie
Feierlichkeiten in der Facebook-Gruppe bekannt. Darüber hinaus gibt der
Vorstand an Stammtischen Informationen bekannt, die vom Datenschutz
unberührt bleiben. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine
weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus
Wertungsspielen.
c) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige
Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben,
welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend,
dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmaßigen Rechte
benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche
Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden.
16.5 Austritt
Bei Ausschluss oder Tod des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten des
Mitgliedes archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die
Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen
bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand
aufbewahrt.
16.6 Impressum
Die Datenschutzgrundverordnung ist auf der Vereinseigenen Homepage einzusehen und dort als PDF abrufbar.