DOWNLOAD

 

Vereinsordnung

der

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmung und Häsordnung
§ 2 Mitgliedsbeiträge
§ 3 Aufnahmegebühr
§ 4 Hässtoff- und Schemenkosten
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Patenschaft
§ 7 Leihhäser
§ 8 Hexentaufe
§ 9 Stammtisch
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
§ 11 Rückkauf Häs und Scheme
§ 12 Änderung der Vereinsordnung

§ 1
Begriffsbestimmung und Häsordnung
1.1 Unter einem aktiven Vereinsmitglied ist in dieser Vereinsordnung ein Hästräger des Vereins Warenbachhexen e.V. zu verstehen. Ein aktives Vollmitglied hat die Probezeit bestanden und wurde endgültig in den Verein aufgenommen.
1.2 Häs- oder Hästeile, inklusive der Holzscheme, können nur von Mitgliedern des Vereins Warenbachhexen e.V. erworben werden.
1.3 Das Stickabzeichen (Patch) ist in Verbindung mit der roten gestickten Häsnummer der Nachweis der aktiven Vereinsvollmitgliedschaft. Die Patches und die Häsnummern bleiben im Eigentum des Vereins Warenbachhexen e.V. und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Eigentum an den Stickabzeichen kann nicht erworben werden.
Das Patch wird mit einer Kaution von 50,00 € ausgegeben. Nach Austritt aus dem Verein und mit Rückgabe des Patches werden die 50,00 € Kaution wieder erstattet.
1.4 Die holzgeschnitzte Scheme ist, sofern sie getragen wird, mit Rosshaar zu verzieren und mit dem Kopftuch zu versehen. Sofern Kinder eine Kunststoffscheme tragen ist in gleicher Weise zu verfahren. Die Farbe, die Anbringung und Ausgestaltung der Rosshaare bleibt den Mitgliedern freigestellt.
1.5 Unter dem blauen Kleid ist ein schwarzer Rollkragenpullover zu tragen. Das Stickabzeichen (Patch) ist am linken Oberarm des Kleides anzubringen.
1.6 In der rechten unteren Ecke ist die Schürze mit der roten Häsnummer zu versehen.
1.7 Unter dem Kleid wird die mit Spitze besetzte, weiße Unterhose getragen. Sie sollte unter dem Kleid sichtbar sein.
1.8 Vervollständigt wird das Häs durch die Stricksocken, die Strohschuhe und schwarze Handschuhe.
1.9 Die Hexen können bei den Umzügen eine blaue Tasche mitführen, die auf Wunsch von der Näherin angefertigt wird.
1.10 Weitere Utensilien sind, sofern ein Bezug auf Hexen hergestellt werden kann, weitgehend freigestellt. Jegliche Utensilien sollten jedoch im Vorfeld abgesprochen werden. Im Zweifelsfall entscheidet ein Vorstandsmitglied.
1.11 Das kleine Häs beeinhaltet: Hexen Pullover oder Hexen T-shirt oder Hexen Sweatshirt, Hexenhose, Hexenschuhe und Hexen Strümpfe.

§ 2
Mitgliedsbeiträge
2.1 Die Mitgliedsbeiträge werden am 1. November eines Kalenderjahres abgebucht. Fällt der 1. auf ein Wochenende oder Feiertag, wird am darauf folgendem Werktag abgebucht. Es werden folgende Jahresbeiträge festgelegt: a) Erwachsene(aktiv und passiv) 15,00 € b) Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre 10,00 €

§ 3
Aufnahmegebühr
3.1 Aktive Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Aufnahmegebühr beinhaltet den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr sowie, die Gebühr für die leihweise Überlassung des Stickabzeichens (Patch) und der Häsnummer. Die Gebühr wird per Sepa-Lastschrift innerhalb von 30 Tagen eingezogen.
3.2 Es werden folgende Gebühren festgelegt: a) Erwachsene, aktiv 30,00 € b) Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre, aktiv 25,00 € Passive Neumitglieder entrichten den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr.
3.3 Sofern für ein zweites Kleid ein weiteres Stickabzeichen benötigt wird, wird dieses gegen einen Unkostenbeitrag von 10,00 € vom Verein zur Verfügung gestellt.

§ 4
Hässtoff- und Schemenkosten
4.1 Die Bestellung von Häsern und Schemen kann ausschließlich über den Vorstand erfolgen.
4.2 Nach der Bezahlung wird einen schriftlichen Nachweis ausgestellt, der zum Bestellen und Abholen des Häses bzw. der Scheme berechtigt.
4.3 Der Stoff für das bestellte Häs und die bestellte Scheme sind im Voraus zu bezahlen. Es werden folgende Preise festgelegt: a) Scheme 230,00 € b) Stoff Erwachsenenhäs Kleid 50,00 € Schürze 15,00 € Kopftuch 15,00 € c) Stoff Kinderhäs bis 130 cm Kleid 25,00 €
Schürze 10,00 € Kopftuch 10,00 €
4.4 Die Kosten für das Häs können sich ändern und werden daher aktuell von der Vorstandschaft angepasst.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern kann in der Regel nur erfolgen, sofern mindestens ein Elternteil Vereinsmitglied ist.
5.2 Über die Aufnahme als Vereinsmitglied in den Verein Warenbachhexen e.V. entscheidet die Vorstandschaft im Rahmen einer Vorstandssitzung. Der Antrag kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder angenommen werden.
5.3 Sofern ein Antragsteller nicht allen Vorstandsmitgliedern bekannt ist, hat er sich persönlich beim gesamten Vorstand vorzustellen.
5.4 Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit dauert mindestens ein Jahr.
Die Vorstandschaft entscheidet und gibt bekannt wann oder ob das Mitglied offiziell aufgenommen wurde.
Bei erfolgreicher Aufnahme startet ab diesem Zeitpunkt die Probezeit.
5.5 Über die Aufnahme als aktives Vollmitglied in den Verein Warenbachhexen e.V. entscheidet der Vorstand mit der einfachen Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
5.6 Sollte eine Beurteilung des Antragstellers nach der Probezeit nicht möglich sein, so kann die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr angeboten werden. Lehnt das Mitglied auf Probe die Verlängerung ab, so gilt die Probezeit als nicht erfüllt. Der Vorgang ist schriftlich zu protokollieren. Ein Wechsel in die passive Mitgliedschaft ist grundsätzlich möglich.
5.7 Das Neumitglied hat höchstens 2 Jahre das Recht ein Leihhäs zu bekommen. Wurde bereits 2 mal ein Leihhäs ausgegeben wird das Mitglied bei der Leihhäsausgabe im 3. Jahr nicht berücksichtigt.

§ 6
Patenschaft
6.1 Für jedes Mitglied auf Probe übernimmt ein aktives volljähriges Vollmitglied die Patenschaft.
6.2 Mitglieder auf Probe haben nach der Aufnahme in den Verein Warenbachhexen zwei Monate Zeit, sich selbst um einen Paten zu kümmern. Ist nach zwei Monaten kein Pate benannt, so wird von der Vorstandschaft ein Pate zugewiesen.
6.3 Die Patenschaft beinhaltet: a) Die Einführung in das und die Begleitung in dem Vereinsleben c) die Vornahme der offiziellen Hexentaufe

§ 7
Leihhäser
7.1 Der Verein stellt ein begrenztes Kontingent von Leihhäsern zur Verfügung.
7.2 Leihhäser haben eine rote bestickte Häsnummer mit der Aufschrift Leihhäs.
7.3 Ein Leihhäs wird grundsätzlich ohne Scheme ausgegeben.
7.4 Kinderhäser bis 130 cm und Erwachsenenhäser können von Mitgliedern unentgeltlich getauscht werden. Ein Tausch ist vorrangig vor dem Verleih zu behandeln.
7.5 Die dem Verein gehörenden Leihhäser werden zentral verwaltet.
7.6 Mitglieder haben für die entstehenden Unkosten und die Abnutzung im Voraus folgende Gebühren an den Verein zu entrichten:
a) Erwachsenenhäs 40,00 €
Am Rückgabetermin werden 20,00 € zurück erstattet. b) Kinderhäs bis 18 Jahren 25,00 €
Am Rückgabetermin werden 20,00 € zurück erstattet.
7.7 Die vom Verein ausgegebenen Leihhäser müssen in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden.
7.8 Für eine Leihscheme haben Mitglieder für die entstehenden Unkosten und die Abnutzung im Voraus folgende Gebühren an den Verein zu entrichten:
a) Leihscheme 60,00 €
Am Rückgabetermin werden 20,00 € zurück erstattet.
7.8 Spätestens am 6.Mai muss das Leihhäs und die Scheme abgegeben sein.
7.9 Passive Mitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt ein Leihhäs zu tragen. Voraussetzung ist dafür die Absprache mit der Vorstandschaft.

§ 8
Hexentaufe
8.1 Einmal jährlich, in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai, findet die offizielle Hexentaufe der Warenbachhexen am Warenbach statt.
8.2 Getauft werden kann nur, wer im Besitz eines eigenem Häses mit Scheme ist.
Minderjährige können getauft werden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt.
8.3 Der Taufplatz ist nur für getaufte, vollwertige Mitglieder bestimmt. Nicht getaufte Mitglieder dürfen im kleinen Häs (Pullover, Hexenhose, Strümpfe) helfen.

§ 9
Stammtisch
9.1 Jeden zweiten Samstag oder Sonntag im Monat findet ein Hexenstammtisch statt. Jeweils im Wechsel. In Ausnahmefällen kann von dieser starren Terminierung abgewichen werden.
9.2 Alle Termine werden rechtzeitig mit Ortsangabe über die Homepage und Facebook-Seite des Vereins ausgewiesen.

§ 10
Ausschluss aus dem Verein
(Regelung zu § 4 Ziff. 3 und 4 des Satzungstextes der Warenbachhexen e.V.)

10.1 Bei erstmaligem auffälligen Verhalten wird das betreffende Mitglied mündlich verwarnt. Der Beschluss und die Verfehlung werden schriftlich protokolliert.
10.2 Bei wiederholter Auffälligkeit wird das betreffende Mitglied schriftlich verwarnt. Der Beschluss und die Verfehlung werden schriftlich protokolliert.
10.3 Bei wiederholter Auffälligkeit tritt die Regelung zu § 4 Ziff. 3 und 4 des Satzungstextes der Warenbachhexen e.V. in Kraft. Der Beschluss und die Verfehlung werden schriftlich protokolliert.
10.4 Über die Erteilung einer mündlichen (10.1) oder schriftlichen (10.2) Abmahnung oder Ausschluss aus dem Verein (10.3) entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss und die Verfehlung werden schriftlich protokolliert.
10.5 Das von § 10, Ziffer 3.und 4. betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Vorstandssitzung zu den Vorwürfen zu äußern.
10.6 Der Verein Warenbachhexen Villingen e.V. behält sich das Recht bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds dessen Vor und Zunamen sowie die Verfehlung für unbestimmte Zeit auf unserer Mitgliederverwaltung zu speichern.

§ 11
Rückkauf Häs und Scheme
(Regelung zu § 14 Ziff. 2 des Satzungstextes der Warenbachhexen e.V.)
11.1 Der Verein hat gem. § 14 Ziff. 2 des Satzungstextes der Warenbachhexen e.V. bei Kündigung oder Austritt eines Mitgliedes das Vorkaufsrecht auf das Häs und die Scheme.
11.2 Der maximale Rückkaufswert wird bei einwandfreiem Zustand von Häs und/oder Scheme auf den dem Mitglied entstandenen Selbstkostenpreis festgelegt.
11.3 Der individuelle Rückkaufswert richtet sich nach dem Zustand und Alter des Häses und/oder der Scheme und wird vom Vorstand festgelegt.

§ 12
Änderungen der Vereinsordnung
12.1 Änderungen der Vereinsordnung, die in einer ordentlichen oder außergewöhnlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
12.2 In allen anderen Fällen wird für Änderungen der Vereinsordnung die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder benötigt.